16 Sa 302/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-22, 16 Sa 302/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-22, 16 Sa 302/12
16 Sa 302/12Arbeitsgericht22.05.2012
Regest
1.Nur ein wirksamer Tarifvertrag hemmt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 4 AÜG. 2.Die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag ist jedenfalls möglich, soweit nicht die Bezugnahme gegen höherrangiges Recht verstößt und wenn nicht deutliche Anhaltspunkte dafür fehlen, die Parteien hätten die Unwirksamkeit bedacht und gleichwohl eine Bezugnahme vereinbart. Wurde ein Arbeitsvertrag zwei Wochen vor der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 über die Tariffähigkeit der CGZP geschlossen, kann dies deutlicher Anhaltspunkt sein, dass die Parteien die Bezugnahme auf deren Tarifverträge auch im Falle ihrer Unwirksamkeit wollten. 3.Wird ein vom Leiharbeitsvertrag in Bezug genommener Tarifvertrag für unwirksam erklärt, hat der Verleiher Anspruch gegen den Entleiher auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen iSd. § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 302/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-22
Aktenzeichen: 16 Sa 302/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0522.16SA302.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 10 IV AG. § 9 Nr. 2 AÜG, § 13 AÜG, § 12 I 3 AÜG § 305 c I BGB, § 308 I 2 BGB, § 307 I 1 BGB, § 307 I 2 BGB
Leitsätze
1.Nur ein wirksamer Tarifvertrag hemmt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 4 AÜG.
2.Die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag ist jedenfalls möglich, soweit nicht die Bezugnahme gegen höherrangiges Recht verstößt und wenn nicht deutliche Anhaltspunkte dafür fehlen, die Parteien hätten die Unwirksamkeit bedacht und gleichwohl eine Bezugnahme vereinbart. Wurde ein Arbeitsvertrag zwei Wochen vor der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 über die Tariffähigkeit der CGZP geschlossen, kann dies deutlicher Anhaltspunkt sein, dass die Parteien die Bezugnahme auf deren Tarifverträge auch im Falle ihrer Unwirksamkeit wollten.
3.Wird ein vom Leiharbeitsvertrag in Bezug genommener Tarifvertrag für unwirksam erklärt, hat der Verleiher Anspruch gegen den Entleiher auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen iSd. § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2012 - 5 Ca 2684/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.666,94 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 zu zahlen.
-
Im Übrigen (in Höhe eines Betrages von 2.618,87 €) wird die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht ausgesetzt ist.
II.
Der Kläger trägt 42 % der Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 58 %.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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