Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-05-31, 5 Sa 496/12

5 Sa 496/12Arbeitsgericht31.05.2012

Regest

1) Schließen die Parteien einen sog. Bedarfsarbeitsvertrag, wonach hinsichtlich des Arbeitseinsatzes das Konsensprinzip gilt, wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet. 2) Die jeweiligen Arbeitseinsätze können dann aber befristete Arbeitsverhältnisse darstellen, für die dann das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 496/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: 5 Sa 496/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0531.5SA496.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 14 TzBfG

Leitsätze

  1. Schließen die Parteien einen sog. Bedarfsarbeitsvertrag, wonach hinsichtlich des Arbeitseinsatzes das Konsensprinzip gilt, wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet.

  2. Die jeweiligen Arbeitseinsätze können dann aber befristete Arbeitsverhältnisse darstellen, für die dann das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt.

Tenor

1)Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.02.2012 - 3 Ca 849/11 - teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer mündlichen Eintagesbefristung am 14.04.2011 beendet worden ist.

b)Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Sa 275/12 - als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 10 Stunden zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4)Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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