Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-06-05, 8 Sa 213/12

8 Sa 213/12Arbeitsgericht05.06.2012

Regest

Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, durch die mehrgliedrige Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche für auf das Arbeitsverhältnis anwendbar erklärt werden, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Derartige Bestimmungen sind von Beginn an intransparent.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 213/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-05

Aktenzeichen: 8 Sa 213/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0605.8SA213.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 307 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 4 AÜG

Leitsätze

Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, durch die mehrgliedrige Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche für auf das Arbeitsverhältnis anwendbar erklärt werden, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Derartige Bestimmungen sind von Beginn an intransparent.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.01.2012 - Az. 4 Ca 2112/11 - teilweise abgeändert.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6/7, die Beklagte zu 1/7.

5.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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