Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-07-23, 9 Sa 593/12

9 Sa 593/12Arbeitsgericht23.07.2012

Regest

Betriebsbedingte Kündigungsgründe können die fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer sinnentleert wäre. Eine analoge Anwendung von § 15 IV auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enhält eine eigenständige abschließende Regelung. Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter möglich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 593/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-23

Aktenzeichen: 9 Sa 593/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0723.9SA593.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

Betriebsbedingte Kündigungsgründe können die fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer sinnentleert wäre.

Eine analoge Anwendung von § 15 IV auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enhält eine eigenständige abschließende Regelung.

Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist die Abberufung als Datenschutzbeauftragter möglich.

Tenor

1.Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 5.3.2012, Az.: 3 Ca 1986/11 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird - nicht - zugelassen.

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