Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-07-31, 17 TaBV 38/11

17 TaBV 38/11Arbeitsgericht31.07.2012

Regest

Der Arbeitgeber muss nicht nur dann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beachten, wenn er das ursprüngliche Vergütungsschema ändert, sondern auch dann, wenn er eine Vergütungsordnung durch eine neue Vergütungsordnung ersetzt oder ersatzlos nicht mehr anwenden will (LAG Düsseldorf vom 03.11.2008 - 14 TaBV 151/08 - LAGE § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 3).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 TaBV 38/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-31

Aktenzeichen: 17 TaBV 38/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0731.17TABV38.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

Der Arbeitgeber muss nicht nur dann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beachten, wenn er das ursprüngliche Vergütungsschema ändert, sondern auch dann, wenn er eine Vergütungsordnung durch eine neue Vergütungsordnung ersetzt oder ersatzlos nicht mehr anwenden will (LAG Düsseldorf vom 03.11.2008

  • 14 TaBV 151/08 - LAGE § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 3).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2011 - 1 BV 64/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der Änderung der Vergütungsregelungen im Zusammenhang mit den Standardarbeitsverträgen von Januar 2009 und der Gesamtzusage vom 29.01.2009 ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.

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