Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-09, 15 TaBV 26/12

15 TaBV 26/12Arbeitsgericht09.08.2012

Regest

Eine mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG für mehrere Betriebe eines Unternehmens geschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Arbeitgeber gegenüber dem Gesamtbetriebsrat wirksam gekündigt werden, es sei denn, aus dieser Betriebsvereinbarung ergäbe sich etwas anderes.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 26/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-09

Aktenzeichen: 15 TaBV 26/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0809.15TABV26.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 50 Ab.s 2 BetrVG

Leitsätze

Eine mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG für mehrere Betriebe eines Unternehmens geschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Arbeitgeber gegenüber dem Gesamtbetriebsrat wirksam gekündigt werden, es sei denn, aus dieser Betriebsvereinbarung ergäbe sich etwas anderes.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.01.2012 - 4 BV 36/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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