15 TaBV 26/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-09, 15 TaBV 26/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-09, 15 TaBV 26/12
15 TaBV 26/12Arbeitsgericht09.08.2012
Regest
Eine mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG für mehrere Betriebe eines Unternehmens geschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Arbeitgeber gegenüber dem Gesamtbetriebsrat wirksam gekündigt werden, es sei denn, aus dieser Betriebsvereinbarung ergäbe sich etwas anderes.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 TaBV 26/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-09
Aktenzeichen: 15 TaBV 26/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0809.15TABV26.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 50 Ab.s 2 BetrVG
Leitsätze
Eine mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG für mehrere Betriebe eines Unternehmens geschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Arbeitgeber gegenüber dem Gesamtbetriebsrat wirksam gekündigt werden, es sei denn, aus dieser Betriebsvereinbarung ergäbe sich etwas anderes.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.01.2012 - 4 BV 36/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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