Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-29, 7 TaBV 4/12

7 TaBV 4/12Arbeitsgericht29.08.2012

Regest

Die Antragstellerin, die eine Werkstatt für Behinderte betreibt, ist ein Tendenzunternehmen i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausgeschlossen ist. Es handelt sich nicht um einen Mischbetrieb. Die Annahme von Lohnaufträgen ist lediglich das Mittel zur Durchführung des karitativen Zwecks, nicht aber eingeständiger Zweck.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 4/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-29

Aktenzeichen: 7 TaBV 4/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0829.7TABV4.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

Die Antragstellerin, die eine Werkstatt für Behinderte betreibt, ist ein Tendenzunternehmen i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausgeschlossen ist. Es handelt sich nicht um einen Mischbetrieb. Die Annahme von Lohnaufträgen ist lediglich das Mittel zur Durchführung des karitativen Zwecks, nicht aber eingeständiger Zweck.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011 - 2 BV 23/09 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Betrieb der Beteiligten zu 1) um einen Tendenzbetrieb i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelt, so dass § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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