Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-09-05, 7 Sa 110/12

7 Sa 110/12Arbeitsgericht05.09.2012

Regest

1. Der Setzung einer Beibringungsfrist nach § 356 ZPO bedarf es nicht, wenn ein Zeuge rechtmäßig von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Da der Beweisführer keinen Einfluss auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts hat, ist das Beweismittel mangels Behebbarkeit des Hindernisses als ungeeignet zu behandeln (vgl. Zöller, vor § 284 Rn. 10a; § 383 Rn. 7). 2. Die ausschließliche Verwertung der in einem anderen Verfahren protokollierten Aussage dieses Zeugen ist unzulässig, wenn auch nur eine Partei die Vernehmung des Zeugen im anhängigen Verfahren beantragt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 110/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-05

Aktenzeichen: 7 Sa 110/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0905.7SA110.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

  1. Der Setzung einer Beibringungsfrist nach § 356 ZPO bedarf es nicht, wenn ein Zeuge rechtmäßig von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Da der Beweisführer keinen Einfluss auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts hat, ist das Beweismittel mangels Behebbarkeit des Hindernisses als ungeeignet zu behandeln (vgl. Zöller, vor § 284 Rn. 10a; § 383 Rn. 7).

  2. Die ausschließliche Verwertung der in einem anderen Verfahren protokollierten Aussage dieses Zeugen ist unzulässig, wenn auch nur eine Partei die Vernehmung des Zeugen im anhängigen Verfahren beantragt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 08.12.2011, 5 Ca 4178/09, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

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