Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-26, 6 Sa 1495/12

6 Sa 1495/12Arbeitsgericht26.04.2013

Regest

1. Wird ein Arbeitnehmer nach Schließung einer Betriebskrankenkasse auf der Grundlage eines befristeten Vertrages zum Zwecke der Abwicklung weiterbeschäftigt, so wird der Lauf der Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nicht erneut ausgelöst. 2. Eine Betriebskrankenkasse und die nachfolgende Betriebskrankenkasse in Abwicklung sind keine unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1495/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-26

Aktenzeichen: 6 Sa 1495/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0426.6SA1495.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Gesetz, Tarifnormen o.ä.: § 155 Abs.1 S.2 SGB 5, § 3 Abs.3 EFZG

Leitsätze

  1. Wird ein Arbeitnehmer nach Schließung einer Betriebskrankenkasse auf der Grundlage eines befristeten Vertrages zum Zwecke der Abwicklung weiterbeschäftigt, so wird der Lauf der Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nicht erneut ausgelöst.

  2. Eine Betriebskrankenkasse und die nachfolgende Betriebskrankenkasse in Abwicklung sind keine unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012 - AZ: 3 Ca 2461/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen

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