6 Sa 1495/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-26, 6 Sa 1495/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-26, 6 Sa 1495/12
6 Sa 1495/12Arbeitsgericht26.04.2013
Regest
1. Wird ein Arbeitnehmer nach Schließung einer Betriebskrankenkasse auf der Grundlage eines befristeten Vertrages zum Zwecke der Abwicklung weiterbeschäftigt, so wird der Lauf der Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nicht erneut ausgelöst. 2. Eine Betriebskrankenkasse und die nachfolgende Betriebskrankenkasse in Abwicklung sind keine unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1495/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-26
Aktenzeichen: 6 Sa 1495/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0426.6SA1495.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Gesetz, Tarifnormen o.ä.: § 155 Abs.1 S.2 SGB 5, § 3 Abs.3 EFZG
Leitsätze
-
Wird ein Arbeitnehmer nach Schließung einer Betriebskrankenkasse auf der Grundlage eines befristeten Vertrages zum Zwecke der Abwicklung weiterbeschäftigt, so wird der Lauf der Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nicht erneut ausgelöst.
-
Eine Betriebskrankenkasse und die nachfolgende Betriebskrankenkasse in Abwicklung sind keine unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012 - AZ: 3 Ca 2461/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen
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