6 Sa 868/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-04, 6 Sa 868/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-04, 6 Sa 868/12
6 Sa 868/12Arbeitsgericht04.06.2013
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung. 3. Einzelfallentscheidung zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzuges.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 868/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-04
Aktenzeichen: 6 Sa 868/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0604.6SA868.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Gesetze: § 155 Abs.1 S.2, § 155 Abs.4 S.9, § 164 Abs.4 S.1 SGB V, § 615 BGB, § 11 Nr.2 KSchG
Leitsätze
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Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
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Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.
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Einzelfallentscheidung zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzuges.
Tenor
I.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2012 - AZ: 7 Ca 7121/11 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch abgeändert wird.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65% zu tragen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 25% und der Beklagten zu 75% auferlegt.
III.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
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