Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-14, 6 Sa 1730/12

6 Sa 1730/12Arbeitsgericht14.06.2013

Regest

Beschäftigt eine Betriebskrankenkasse, die geschlossen wird, einen Arbeitnehmer auf der Grundlage eines befristeten Vertrages fort, um einen im Rahmen der Abwicklung anfallenden Arbeitsbedarf abzudecken, so ist es für die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG unerheblich, wenn die Dauer des Vertrages hinter der zu erwartenden Dauer der Abwicklung zurückbleibt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1730/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-14

Aktenzeichen: 6 Sa 1730/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0614.6SA1730.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 155 Abs.1 S.2 SGB V, § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG

Leitsätze

Beschäftigt eine Betriebskrankenkasse, die geschlossen wird, einen Arbeitnehmer auf der Grundlage eines befristeten Vertrages fort, um einen im Rahmen der Abwicklung anfallenden Arbeitsbedarf abzudecken, so ist es für die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG unerheblich, wenn die Dauer des Vertrages hinter der zu erwartenden Dauer der Abwicklung zurückbleibt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2012 - Az: 5 Ca 4114/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

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