12 Sa 103/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-26, 12 Sa 103/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-26, 12 Sa 103/13
12 Sa 103/13Arbeitsgericht26.06.2013
Regest
1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat. 2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung. 3. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit dürfen die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Altersteilzeit für die Ruhegeldberechnung zeitanteilig als Teilzeit berücksichtigt wird, wenn diese Berechnung die gesamte Betriebszugehörigkeit einbezieht und von dem fiktiven Vollzeitgehalt am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 103/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-26
Aktenzeichen: 12 Sa 103/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0626.12SA103.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG; § 4 Abs. 1 TzBfG
Leitsätze
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Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.
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Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung.
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Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit dürfen die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Altersteilzeit für die Ruhegeldberechnung zeitanteilig als Teilzeit berücksichtigt wird, wenn diese Berechnung die gesamte Betriebszugehörigkeit einbezieht und von dem fiktiven Vollzeitgehalt am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 466/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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