Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-28, 6 Sa 1762/12

6 Sa 1762/12Arbeitsgericht28.06.2013

Regest

Die gemäß der Anlage III zum Tarifvertrag der BKK für Heilberufe zu zahlende Leistungszulage ist nicht bei der Berechnung von Abfindungen zu berücksichtigen, die nach der Anlage VI dieses Tarifvertrages bei rationalisierungsbedingten Kündigungen zu zahlen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1762/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-28

Aktenzeichen: 6 Sa 1762/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0628.6SA1762.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Berechnung einer Abfindung

Leitsätze

Die gemäß der Anlage III zum Tarifvertrag der BKK für Heilberufe zu zahlende Leistungszulage ist nicht bei der Berechnung von Abfindungen zu berücksichtigen, die nach der Anlage VI dieses Tarifvertrages bei rationalisierungsbedingten Kündigungen zu zahlen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2012 - AZ: 4 Ca 2104/12 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.172,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin erfolgt keine Zulassung der Revision.

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