6 Sa 549/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-28, 6 Sa 549/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-28, 6 Sa 549/12
6 Sa 549/12Arbeitsgericht28.06.2013
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung. 3. Die gemäß der Anlage III zum Tarifvertrag der BKK für Heilberufe zu zahlende Leistungszulage ist nicht bei der Berechnung von Abfindungen zu berücksichtigen, die nach der Anlage VI dieses Tarifvertrages bei rationalisierungsbedingten Kündigungen zu zahlen ist. 4. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand darf das Gericht die einzelnen Rechnungsposten der Höhe nach selbst dann verschieben, wenn einzelne Posten dadurch über das Geforderte hinausgehen, sofern die Endsumme nicht überschritten wird. Derartige verschiebbare Rechnungsposten stellen bei einer Abfindung die Einzelpositionen dar, aus denen sich das für die Berechnung der Abfindung zugrunde zu legende Monatsentgelt zusammensetzt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 549/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-28
Aktenzeichen: 6 Sa 549/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0628.6SA549.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Schließung einer Betriebskrankenkasse - Streitgegenstand einer Klage auf Zahlung einer Abfindung
Leitsätze
-
Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
-
Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.
-
Die gemäß der Anlage III zum Tarifvertrag der BKK für Heilberufe zu zahlende Leistungszulage ist nicht bei der Berechnung von Abfindungen zu berücksichtigen, die nach der Anlage VI dieses Tarifvertrages bei rationalisierungsbedingten Kündigungen zu zahlen ist.
-
Bei einem einheitlichen Streitgegenstand darf das Gericht die einzelnen Rechnungsposten der Höhe nach selbst dann verschieben, wenn einzelne Posten dadurch über das Geforderte hinausgehen, sofern die Endsumme nicht überschritten wird. Derartige verschiebbare Rechnungsposten stellen bei einer Abfindung die Einzelpositionen dar, aus denen sich das für die Berechnung der Abfindung zugrunde zu legende Monatsentgelt zusammensetzt.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.02.2012 - AZ: 10 Ca 7010/11 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen über den 31.12.2011 hinaus bis zum 31.03.2012 fortbestanden hat.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 18.11.2011 zum 31.12.2011 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.075,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 24% und der Beklagten zu 76% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit die Klägerin unterlegen ist, wird die Revision nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.