Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-11-27, 4 Sa 891/13

4 Sa 891/13Arbeitsgericht27.11.2013

Regest

1. In die Lohngruppe B 9 des LTV ist ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst eingruppiert, dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann. 2. Eine verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle übt aus, wer vor der Freigabe des Ein- und Ausgangs zu/von einem bewachten Gelände die Berechtigung der Personen und Fahrzeuge hierzu überprüft. Es bedarf weder einer Durchsuchung noch einer selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der Berechtigung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 891/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-27

Aktenzeichen: 4 Sa 891/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:1127.4SA891.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW v. 16.06.2011 (LTV)

Leitsätze

  1. In die Lohngruppe B 9 des LTV ist ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst eingruppiert, dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.

  2. Eine verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle übt aus, wer vor der Freigabe des Ein- und Ausgangs zu/von einem bewachten Gelände die Berechtigung der Personen und Fahrzeuge hierzu überprüft. Es bedarf weder einer Durchsuchung noch einer selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der Berechtigung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 Ca 1654/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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