10 Sa 696/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-11-29, 10 Sa 696/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-11-29, 10 Sa 696/13
10 Sa 696/13Arbeitsgericht29.11.2013
Regest
Wird in einem Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, gilt diese Feststellung auch für die einzelvertraglichen Folgen. Arbeitnehmer können sich gegenüber Maßnahmen des Arbeitgebers dann nicht weiterhin auf die angebliche Verletzung eines Mitbestimmungsrechts berufen. Insoweit hat das Beschlussverfahren präjudizielle Wirkung (Im Anschluss an BAG, Urteil vom 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 -, juris und entgegen BAG, Urteil vom 15. Januar 1987 - 6 AZR 589/84 -, juris).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 696/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-29
Aktenzeichen: 10 Sa 696/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:1129.10SA696.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 BetrVG, § 611 BGB, § 325 ZPO
Leitsätze
Wird in einem Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, gilt diese Feststellung auch für die einzelvertraglichen Folgen. Arbeitnehmer können sich gegenüber Maßnahmen des Arbeitgebers dann nicht weiterhin auf die angebliche Verletzung eines Mitbestimmungsrechts berufen. Insoweit hat das Beschlussverfahren präjudizielle Wirkung (Im Anschluss an BAG, Urteil vom 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 -, juris und entgegen BAG, Urteil vom 15. Januar 1987 - 6 AZR 589/84 -, juris).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 - 5 Ca 5980/12 - wird zurückgewiesen.
II. Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.993,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge beziehungsweise Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger allein.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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