6 Sa 1431/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-02-25, 6 Sa 1431/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-02-25, 6 Sa 1431/13
6 Sa 1431/13Arbeitsgericht25.02.2014
Regest
1.Im Falle eines Betriebsübergangs wird gemäß § 613a Abs.1 Satz 3 BGB eine im veräußerten Betrieb geltende Betriebsvereinbarung über Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung durch einen beim Erwerber geltenden Versorgungstarifvertrag verdrängt. Der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand ist aufrecht zu erhalten. 2.Die gebotene Besitzstandswahrung führt nicht nur dann zu einem erhöhten Versorgungsanspruch, wenn die Ansprüche aus der Neuregelung hinter dem zurückbleiben, was bis zum Betriebsübergang erdient war. Der Besitzstand wird vielmehr zusätzlich zu der beim Betriebserwerber geltenden Altersversorgung geschuldet (Abweichung vom Urteil des BAG v. 24.07.2001 - AZ: 3 AZR 660/00 -).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1431/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-25
Aktenzeichen: 6 Sa 1431/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0225.6SA1431.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 613 a BGB, § 1 BetrAVG
Leitsätze
1.Im Falle eines Betriebsübergangs wird gemäß § 613a Abs.1 Satz 3 BGB eine im veräußerten Betrieb geltende Betriebsvereinbarung über Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung durch einen beim Erwerber geltenden Versorgungstarifvertrag verdrängt. Der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand ist aufrecht zu erhalten.
2.Die gebotene Besitzstandswahrung führt nicht nur dann zu einem erhöhten Versorgungsanspruch, wenn die Ansprüche aus der Neuregelung hinter dem zurückbleiben, was bis zum Betriebsübergang erdient war. Der Besitzstand wird vielmehr zusätzlich zu der beim Betriebserwerber geltenden Altersversorgung geschuldet (Abweichung vom Urteil des BAG v. 24.07.2001 - AZ: 3 AZR 660/00 -).
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.10.2013 - AZ: 11 Ca 713/13 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte im Versorgungsfall über den festgestellten Anspruch der Gothaer Versicherung (Stand 01.01.2013: 16.287,-€) sowie dem Anspruch aus der Zusage des BKK Gesundheitsfonds hinaus eine betriebliche Altersversorgung in Höhe des unverfallbaren Anspruchs für die Zeit vom 14.04.1975 bis zum 31.12.1996 gemäß der Pensionsordnung der G. AG zusteht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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