Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-19, 12 Sa 1326/13

12 Sa 1326/13Arbeitsgericht19.03.2014

Regest

Bei der Berechnung des Gesamtruhegehalts gemäß Nrn. 8, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags ist die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe und nicht in der fiktiven ungekürzten, d.h. nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI verringerten Höhe anzurechnen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1326/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-19

Aktenzeichen: 12 Sa 1326/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0319.12SA1326.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 5 Abs. 2 BetrAVG; § 77 SGB VI; § 123 SGB IX; Nrn. 8, 9, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags

Leitsätze

Bei der Berechnung des Gesamtruhegehalts gemäß Nrn. 8, 11 der Anlage 7a des DAK-Tarifvertrags ist die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe und nicht in der fiktiven ungekürzten, d.h. nicht durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI verringerten Höhe anzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2013 - 3 Ca 2775/13 - wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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