5 Sa 1346/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-20, 5 Sa 1346/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-20, 5 Sa 1346/13
5 Sa 1346/13Arbeitsgericht20.03.2014
Regest
1) Unterläßt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG. 2) Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber im Bewerbungsschreiben wörtlich auf seine "Schwerbehinderung" hingewiesen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1346/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-20
Aktenzeichen: 5 Sa 1346/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0320.5SA1346.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 15 Abs. 2, 22 AGG § 82 SGB IX
Leitsätze
-
Unterläßt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG.
-
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bewerber im Bewerbungsschreiben wörtlich auf seine "Schwerbehinderung" hingewiesen hat.
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 - 7 Ca
3632/13 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu
44 % und die Beklagte zu 56 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.