10 Sa 1009/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-21, 10 Sa 1009/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-21, 10 Sa 1009/13
10 Sa 1009/13Arbeitsgericht21.03.2014
Regest
Dem Vorwurf der treuwidrigen Vereitelung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber nicht dadurch entgegnen, dass er sich hinsichtlich der Entscheidungsfindung über die Neubesetzung auf der einen und die Streichung von Arbeitsplätzen auf der anderen Seite so organisiert, dass die eine Stelle nichts von den Plänen und Handlungen der anderen Stelle erfährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer der Arbeitgeberin neue Mitarbeiter einstellt, nachdem er kurz zuvor dem nachgeordneten Führungspersonal den konkreten Auftrag erteilt hat, Vorschläge für Einsparungen im personellen Bereich zu unterbreiten. In diesem Fall muss sich die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem infolge der dann vorgeschlagenen Personaleinsparungen gekündigt wird, so behandeln lassen, als seien die Neueinstellung und die Stellenstreichung "uno actu" geplant und umgesetzt worden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1009/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-21
Aktenzeichen: 10 Sa 1009/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0321.10SA1009.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 KSchG
Leitsätze
Dem Vorwurf der treuwidrigen Vereitelung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber nicht dadurch entgegnen, dass er sich hinsichtlich der Entscheidungsfindung über die Neubesetzung auf der einen und die Streichung von Arbeitsplätzen auf der anderen Seite so organisiert, dass die eine Stelle nichts von den Plänen und Handlungen der anderen Stelle erfährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer der Arbeitgeberin neue Mitarbeiter einstellt, nachdem er kurz zuvor dem nachgeordneten Führungspersonal den konkreten Auftrag erteilt hat, Vorschläge für Einsparungen im personellen Bereich zu unterbreiten. In diesem Fall muss sich die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem infolge der dann vorgeschlagenen Personaleinsparungen gekündigt wird, so behandeln lassen, als seien die Neueinstellung und die Stellenstreichung "uno actu" geplant und umgesetzt worden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2013 - 12 Ca 177/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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