Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-25, 8 TaBV 129/13

8 TaBV 129/13Arbeitsgericht25.03.2014

Regest

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat im Falle einer vom Arbeitgeber beabsichtigten unternehmenseinheitlichen Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 129/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-25

Aktenzeichen: 8 TaBV 129/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0325.8TABV129.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 EFZG

Leitsätze

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat im Falle einer vom Arbeitgeber beabsichtigten unternehmenseinheitlichen Vorlagepflicht von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Tenor

1.Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 05.09.2013 - Az. 4 BV 5/13 - abgeändert.

Die Anträge der Arbeitgeberin (Antragstellerin) werden zurückgewiesen.

Auf den Widerantrag des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik "Nachweispflicht im Krankheitsfall der im Betrieb E. beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind" hat.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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