Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-05-28, 12 Sa 1423/13

12 Sa 1423/13Arbeitsgericht28.05.2014

Regest

1.Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist nicht nach nationalen Kriterien, sondern als genuiner Begriff des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Unerheblich ist die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG, § 2 Satz 2 BurlG) oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) nach deutschem Recht. 2.Kernelement des europäischen Begriffs des individuellen Arbeitsvertrags ist die Weisungsgebundenheit. Eine analoge Anwendung der Art. 18 bis 21 EuGVVO auf Selbständige, die zugleich sozial schutzbedürftig sind und nur für einen Auftraggeber arbeiten, d.h. wirtschaftliche abhängige Personen, kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1423/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-28

Aktenzeichen: 12 Sa 1423/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0528.12SA1423.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 45 AEUV; Art. 1, 15, 18, 19, 21, 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO); § 5 ArbGG, § 2 BUrlG, § 2 SGB VI, §§ 17a, 184 GVG, § 142 ZPO

Leitsätze

1.Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist nicht nach nationalen Kriterien, sondern als genuiner Begriff des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Unerheblich ist die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG, § 2 Satz 2 BurlG) oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) nach deutschem Recht.

2.Kernelement des europäischen Begriffs des individuellen Arbeitsvertrags ist die Weisungsgebundenheit. Eine analoge Anwendung der Art. 18 bis 21 EuGVVO auf Selbständige, die zugleich sozial schutzbedürftig sind und nur für einen Auftraggeber arbeiten, d.h. wirtschaftliche abhängige Personen, kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.10.2013 - 2 Ca 2693/11 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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