16 Sa 388/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-06-24, 16 Sa 388/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-06-24, 16 Sa 388/14
16 Sa 388/14Arbeitsgericht24.06.2014
Regest
Behandelt ein Arbeitgeber die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in allen arbeitsrechtlichen Belangen genauso wie einen tarifgebundenen Mitarbeiter, hat der nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf tarifliche Leistungen erworben. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur solche Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Tarifgebundenheit den gewerkschaftlich organisierten Kollegen auch schuldet (Gleichstellungsabrede). Um das Verhalten des Arbeitgebers abweichend vom Regelfall als Angebot zur Einbeziehung eines bestimmten Tarifvertrages oder als Bezugnahme nur auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge zu verstehen, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, führt der Abschluss eines Haussanierungstarifvertrages, der einen Anspruch auf tarifliche Sonderleistungen ausschließt, dazu, dass auch der tarifungebundene Arbeitnehmer keinen Anspruch nach dem einschlägigen Flächenmanteltarifvertrag (hier: Manteltarifvertrag der Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer) hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 388/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-24
Aktenzeichen: 16 Sa 388/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0624.16SA388.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
Behandelt ein Arbeitgeber die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in allen arbeitsrechtlichen Belangen genauso wie einen tarifgebundenen Mitarbeiter, hat der nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf tarifliche Leistungen erworben. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur solche Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Tarifgebundenheit den gewerkschaftlich organisierten Kollegen auch schuldet (Gleichstellungsabrede).
Um das Verhalten des Arbeitgebers abweichend vom Regelfall als Angebot zur Einbeziehung eines bestimmten Tarifvertrages oder als Bezugnahme nur auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge zu verstehen, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte.
Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, führt der Abschluss eines Haussanierungstarifvertrages, der einen Anspruch auf tarifliche Sonderleistungen ausschließt, dazu, dass auch der tarifungebundene Arbeitnehmer keinen Anspruch nach dem einschlägigen Flächenmanteltarifvertrag (hier: Manteltarifvertrag der Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer) hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.03.2014 - 3 Ca 138/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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