Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-08-05, 16 Sa 99/14

16 Sa 99/14Arbeitsgericht05.08.2014

Regest

1.Die Hilfe- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang. 2.Sie erfüllt nicht das Qualifizierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 2. Alt., da keine Tätigkeiten erbracht werden, die für die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung nach § 12, 14 PsychKG NW erforderlich sind. 3.Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig mit der eines Mitarbeiters im Jugendamt, der Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 99/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-05

Aktenzeichen: 16 Sa 99/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0805.16SA99.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 12, 14 PsychKG NW; §§ 17 TVÜ, 22 BAT; Anhang zu Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD

Leitsätze

1.Die Hilfe- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

2.Sie erfüllt nicht das Qualifizierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 2. Alt., da keine Tätigkeiten erbracht werden, die für die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung nach § 12, 14 PsychKG NW erforderlich sind.

3.Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig mit der eines Mitarbeiters im Jugendamt, der Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, anzusehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 - 3 Ca 1716/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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