Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-08-19, 17 Sa 67/14

17 Sa 67/14Arbeitsgericht19.08.2014

Regest

1. Für die Beurteilung des Schwellenwerts gem. § 111 BetrVG ist auch nach Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes bei einem Gemeinschaftsbetrieb auf die Gesamtzahl der im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen (offengelassen BAG Urteil v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155; BAG Urteil v. 29.09.04 - 1 ABR 39/03 -, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 40, analoge Anwendung des § 99 BetrVG bei Versetzungen). 2. Wird eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, haften alle Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebs gemeinsam für einen Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 Abs. 3 BetrVG (offengelassen BAG Urteil v. 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - AP § 611 BGB Nr. 32 zu Haftung des Arbeitgebers).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 67/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-19

Aktenzeichen: 17 Sa 67/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0819.17SA67.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 111, 113 BetrVG

Leitsätze

  1. Für die Beurteilung des Schwellenwerts gem. § 111 BetrVG ist auch nach Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes bei einem Gemeinschaftsbetrieb auf die Gesamtzahl der im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen (offengelassen BAG Urteil v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155; BAG Urteil v. 29.09.04 - 1 ABR 39/03 -, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 40, analoge Anwendung des § 99 BetrVG bei Versetzungen).

  2. Wird eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, haften alle Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebs gemeinsam für einen Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 Abs. 3 BetrVG (offengelassen BAG Urteil v. 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - AP § 611 BGB Nr. 32 zu Haftung des Arbeitgebers).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen von 17.12.2013 - 3 Ca 1241/12 - teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 13.158.64 € brutto zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 51 % und die Klägerin zu 49 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten zu 67 % und die Klägerin zu 33 %.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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