5 Sa 1251/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-08-28, 5 Sa 1251/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-08-28, 5 Sa 1251/13
5 Sa 1251/13Arbeitsgericht28.08.2014
Regest
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1251/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-28
Aktenzeichen: 5 Sa 1251/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0828.5SA1251.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 627 BGB, §§ 306 ff 360
Leitsätze
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wesel vom 29.08.2013 - 2 Ca 404/13 - teilweise abgeändert und wie
folgt formuliert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013 weder mit sofortiger Wirkung noch zum 31.03.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.176,00 € brutto abzüg-
lich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 € netto zuzüglich 5 % Punkte
Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem
01.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 € brutto zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013
zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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