5 Sa 273/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-09-25, 5 Sa 273/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-09-25, 5 Sa 273/14
5 Sa 273/14Arbeitsgericht25.09.2014
Regest
Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a. A. die h. M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 273/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-25
Aktenzeichen: 5 Sa 273/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0925.5SA273.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Nr. 1000,1003 VV RVG, §§ 56, 33 RVG
Leitsätze
Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a. A. die h. M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG).
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.
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