9 Sa 97/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-10-20, 9 Sa 97/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-10-20, 9 Sa 97/14
9 Sa 97/14Arbeitsgericht20.10.2014
Regest
Sozialpläne werden wie andere normative Regelungen ausgelegt. Zwar hat das BetrVG die Rechtsnatur eines Sozialplanes nicht ausdrücklich festgelegt. Er hat nach § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber die "Wirkung einer Betriebsvereinbarung". Zutreffend bezeichnet das BAG deshalb den Sozialplan als Betriebsvereinbarung besonderer Art (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849; BAG v. 25.03.2003 - 1 AZR 335/02, NZA 2004, 64). Daher ist der Sozialplan in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG als Betriebsvereinbarung zu behandeln (vgl. nur BAG v. 25.03.2003, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 5; Fitting § 112, 112a Rdnr.174). Dieser Rechtscharakter ist maßgeblich für die Auslegung. Sozialpläne sind wegen ihres normativen Charakters deshalb wie Gesetze auszulegen (BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06, NZA 2008, 1297). Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass die Zuschläge gemäß Sozialplan hier nicht mit dem Faktor 0,7 zu kürzen sind. Denn die Abfindung ist ausdrücklich als "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" definiert worden. Insofern ist nur der "Abfindungsbetrag" der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Die Zuschläge aber sind nicht Bestandteil des Abfindungsbetrages. Wird im Sozialplan der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies eher für einen engen Vergütungsbegriff. Wird demgegenüber der Begriff "Bruttoverdienst" oder das zuletzt bezogene "Bruttoeinkommen" verwendet, legen die Parteien des Sozialplanes einen weiten Einkommensbegriff zugrunde. Ob und welche Positionen der Vergütung unter diesen Begriff fallen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 97/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-20
Aktenzeichen: 9 Sa 97/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1020.9SA97.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Leitsätze
Sozialpläne werden wie andere normative Regelungen ausgelegt. Zwar hat das BetrVG die Rechtsnatur eines Sozialplanes nicht ausdrücklich festgelegt. Er hat nach § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber die "Wirkung einer Betriebsvereinbarung". Zutreffend bezeichnet das BAG deshalb den Sozialplan als Betriebsvereinbarung besonderer Art (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849; BAG v. 25.03.2003 - 1 AZR 335/02, NZA 2004, 64). Daher ist der Sozialplan in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG als Betriebsvereinbarung zu behandeln (vgl. nur BAG v. 25.03.2003, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 5; Fitting § 112, 112a Rdnr.174). Dieser Rechtscharakter ist maßgeblich für die Auslegung. Sozialpläne sind wegen ihres normativen Charakters deshalb wie Gesetze auszulegen (BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06, NZA 2008, 1297).
Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass die Zuschläge gemäß Sozialplan hier nicht mit dem Faktor 0,7 zu kürzen sind. Denn die Abfindung ist ausdrücklich als "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" definiert worden. Insofern ist nur der "Abfindungsbetrag" der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Die Zuschläge aber sind nicht Bestandteil des Abfindungsbetrages.
Wird im Sozialplan der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies eher für einen engen Vergütungsbegriff. Wird demgegenüber der Begriff "Bruttoverdienst" oder das zuletzt bezogene "Bruttoeinkommen" verwendet, legen die Parteien des Sozialplanes einen weiten Einkommensbegriff zugrunde. Ob und welche Positionen der Vergütung unter diesen Begriff fallen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Tenor
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.12.2013, Az. 1 Ca 5183/13 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.314,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2013 zu zahlen.
2.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.
4.Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.