Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-11-19, 12 Sa 981/14

12 Sa 981/14Arbeitsgericht19.11.2014

Regest

1.Auch bei einer Berufung, die wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Berufung aufgrund nicht ausreichender Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist, kommt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung alleine durch den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in Betracht. 2.Es bedarf dabei aber einer streng am Gesetzeszweck normierten Ermessens-ausübung des Gerichts zu der Frage, ob mit mündlicher Verhandlung und mit ehrenamtlichen Richtern oder ohne mündliche Verhandlung und alleine durch den Vorsitzenden entschieden wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 981/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-19

Aktenzeichen: 12 Sa 981/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1119.12SA981.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 64 Abs. 6, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG; §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

1.Auch bei einer Berufung, die wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Berufung aufgrund nicht ausreichender Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist, kommt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung alleine durch den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in Betracht.

2.Es bedarf dabei aber einer streng am Gesetzeszweck normierten Ermessens-ausübung des Gerichts zu der Frage, ob mit mündlicher Verhandlung und mit ehrenamtlichen Richtern oder ohne mündliche Verhandlung und alleine durch den Vorsitzenden entschieden wird.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.08.2014 - 11 Ca 2872/14 - wird als unzulässig verworfen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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