Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-01, 2 Ta 533/14

2 Ta 533/14Arbeitsgericht01.12.2014

Regest

Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 533/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-01

Aktenzeichen: 2 Ta 533/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1201.2TA533.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 114 ZPO

Leitsätze

Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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