2 Ta 533/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-01, 2 Ta 533/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-01, 2 Ta 533/14
2 Ta 533/14Arbeitsgericht01.12.2014
Regest
Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 533/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-01
Aktenzeichen: 2 Ta 533/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1201.2TA533.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 114 ZPO
Leitsätze
Die Erhebung einer gesonderten Kündigungsschutzklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn bereits eine Zahlungsklage zwischen den Parteien bei Gericht anhängig ist. Durch den degressiven Anstieg der Gebühren entstehen bei einer Klageerweiterung geringere Kosten. Eine selbst zahlende nicht hilfsbedürftige Partei würde eine Kündigungsschutzklage klageerweiternd erheben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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