2 Ta 555/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-05, 2 Ta 555/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-05, 2 Ta 555/14
2 Ta 555/14Arbeitsgericht05.12.2014
Regest
Eine Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nach § 120a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht bereits dann verspätet, wenn ein Wohnungswechsel dem Gericht nicht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntgemacht wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 555/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-05
Aktenzeichen: 2 Ta 555/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1205.2TA555.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 120a ZPO
Leitsätze
Eine Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nach § 120a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht bereits dann verspätet, wenn ein Wohnungswechsel dem Gericht nicht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntgemacht wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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