Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-05, 2 Ta 555/14

2 Ta 555/14Arbeitsgericht05.12.2014

Regest

Eine Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nach § 120a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht bereits dann verspätet, wenn ein Wohnungswechsel dem Gericht nicht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntgemacht wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 555/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-05

Aktenzeichen: 2 Ta 555/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1205.2TA555.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 120a ZPO

Leitsätze

Eine Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nach § 120a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht bereits dann verspätet, wenn ein Wohnungswechsel dem Gericht nicht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntgemacht wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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