4 Sa 400/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-10, 4 Sa 400/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-12-10, 4 Sa 400/14
4 Sa 400/14Arbeitsgericht10.12.2014
Regest
1. Zum Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Regress für nachentrichtete Lohnsteuer. 2. Zur Abgrenzung einer Nettolohnvereinbarung von einer Schwarzgeldabrede. 3. Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Nacherhebung von Lohnsteuern. 4. Eine im Haftungsbescheid des Finanzamts gegenüber dem Arbeitgeber festgestellte Steuerpflicht für Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer unterliegt im arbeitsgerichtlichen Verfahren - abgesehen von Fällen der Nichtigkeit des Bescheides - grundsätzlich keiner Überprüfung. 5. Nimmt ein Arbeitnehmer längere Zeit Barzahlungen geringfügigen Lohns für sich und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 400,- € monatlich für erbrachte Arbeitsleistungen widerspruchslos entgegen, handelt es sich um eine Annahme als Erfüllung der Lohnansprüche. Will der Arbeitnehmer diese Leistungen nicht mehr als Erfüllung gelten lassen, nachdem das Finanzamt die Zahlungen als zu 700,- € an ihn und zu 100,- € an seine Ehefrau geleistet ansah, und verlangt er nunmehr vom Arbeitgeber restliche Lohnzahlungen von monatlich 300,- €, hat er gemäß § 363 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungen unter Berücksichtigung der von ihm und seiner Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen keine vollständige Erfüllung der Lohnansprüche beider Eheleute darstellten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 400/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-10
Aktenzeichen: 4 Sa 400/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:1210.4SA400.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: BGB §§ 362, 363, 426; EStG § 42 d
Leitsätze
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Zum Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Regress für nachentrichtete Lohnsteuer.
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Zur Abgrenzung einer Nettolohnvereinbarung von einer Schwarzgeldabrede.
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Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Nacherhebung von Lohnsteuern.
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Eine im Haftungsbescheid des Finanzamts gegenüber dem Arbeitgeber festgestellte Steuerpflicht für Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer unterliegt im arbeitsgerichtlichen Verfahren - abgesehen von Fällen der Nichtigkeit des Bescheides - grundsätzlich keiner Überprüfung.
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Nimmt ein Arbeitnehmer längere Zeit Barzahlungen geringfügigen Lohns für sich und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 400,- € monatlich für erbrachte Arbeitsleistungen widerspruchslos entgegen, handelt es sich um eine Annahme als Erfüllung der Lohnansprüche. Will der Arbeitnehmer diese Leistungen nicht mehr als Erfüllung gelten lassen, nachdem das Finanzamt die Zahlungen als zu 700,- € an ihn und zu 100,- € an seine Ehefrau geleistet ansah, und verlangt er nunmehr vom Arbeitgeber restliche Lohnzahlungen von monatlich 300,- €, hat er gemäß § 363 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungen unter Berücksichtigung der von ihm und seiner Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen keine vollständige Erfüllung der Lohnansprüche beider Eheleute darstellten.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.02.2014 - 4 Ca 1778/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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