Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-01-14, 12 Sa 684/14

12 Sa 684/14Arbeitsgericht14.01.2015

Regest

Der Begriff der Einrichtung in § 15 Abs. 1 AVR umfasst selbständig geführte Stellen, d.h. alle denkbaren Organisationseinheiten kirchlicher Träger. An den Grad der Selbständigkeit der Organisationsform sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Eine eigene Personalabteilung oder Personalhoheit ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Einrichtung aus ihrem Zweck und der fachlichen Organisation heraus selbständig ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 684/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-14

Aktenzeichen: 12 Sa 684/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0114.12SA684.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 12 Abs. 1 GG; § 103 BPersVG; § 103 BetrVG; §§ 1 Abs. 2, 3, 15 Abs. 2 KSchG; §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 SGB IX; § 286 ZPO; §§ 2 Abs.1, 14 Abs. 5, 15 Abs. 1 AVR; §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1, 2, 52 Abs. 5 MAVO Köln; § 1 Abs. 1 MAVO Münster Art. 12 Abs. 1 GG; § 103 BPersVG; § 103 BetrVG; §§ 1 Abs. 2, 3, 15 Abs. 2 KSchG; §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 SGB IX; § 286 ZPO; §§ 2 Abs.1, 14 Abs. 5, 15 Abs. 1 AVR; §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 1, 30 Abs. 1, 2, 52 Abs. 5 MAVO Köln; § 1 Abs. 1 MAVO Münster

Leitsätze

Der Begriff der Einrichtung in § 15 Abs. 1 AVR umfasst selbständig geführte Stellen, d.h. alle denkbaren Organisationseinheiten kirchlicher Träger. An den Grad der Selbständigkeit der Organisationsform sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Eine eigene Personalabteilung oder Personalhoheit ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Einrichtung aus ihrem Zweck und der fachlichen Organisation heraus selbständig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.05.2014 - 7 Ca 417/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

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