12 Sa 871/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-01-28, 12 Sa 871/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-01-28, 12 Sa 871/14
12 Sa 871/14Arbeitsgericht28.01.2015
Regest
Mit der in Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.11.2013 genannten "vereinbarten Arbeitszeit von 160 Stunden oder mehr monatlich" ist nur die individualvertragliche Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gemeint, nicht aber die sich aufgrund einer dynamischen Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen ergebenden Arbeitszeit, d.h. von zuletzt 173 Stunden im Monat gemäß § 5 Nr. 2 des Manteltarifvertrags vom 21.09.2005.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 871/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-28
Aktenzeichen: 12 Sa 871/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0128.12SA871.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 133, 305c Abs. 1, 307 Abs. 1, BGB; § 5 Luftsicherheitsgesetz; § 5 Nr. 2 des Man-teltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005; §§ 2, 13, 28 des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.11.2013; Übergangsbestimmungen zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.11.2013
Leitsätze
Mit der in Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zum Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.11.2013 genannten "vereinbarten Arbeitszeit von 160 Stunden oder mehr monatlich" ist nur die individualvertragliche Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gemeint, nicht aber die sich aufgrund einer dynamischen Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen ergebenden Arbeitszeit, d.h. von zuletzt 173 Stunden im Monat gemäß § 5 Nr. 2 des Manteltarifvertrags vom 21.09.2005.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2014 - 2 Ca 7795/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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