13 Sa 1222/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-19, 13 Sa 1222/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-19, 13 Sa 1222/14
13 Sa 1222/14Arbeitsgericht19.03.2015
Regest
1. § 258 Abs. 2 InsO ermöglicht, für nicht fällige Masseansprüche anstelle einer Sicherheitsleistung einen Finanzplan vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Sozialplanansprüche. 2. § 258 Abs. 2 InsO weist die Möglichkeit, einen Finanzplan zu erstellen, nicht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Nicht er, sondern das Insolvenzgericht hat daher zu prüfen, ob dem Insolvenzgericht vorgelegte Unterlagen die an einen Finanzplan i. S. d. § 258 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1222/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-19
Aktenzeichen: 13 Sa 1222/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0319.13SA1222.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 60 InsO; § 258 Abs. 2 InsO
Leitsätze
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§ 258 Abs. 2 InsO ermöglicht, für nicht fällige Masseansprüche anstelle einer Sicherheitsleistung einen Finanzplan vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Sozialplanansprüche.
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§ 258 Abs. 2 InsO weist die Möglichkeit, einen Finanzplan zu erstellen, nicht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Nicht er, sondern das Insolvenzgericht hat daher zu prüfen, ob dem Insolvenzgericht vorgelegte Unterlagen die an einen Finanzplan i. S. d. § 258 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2014 - 6 Ca 4404/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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