Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-03-19, 13 Sa 1222/14

13 Sa 1222/14Arbeitsgericht19.03.2015

Regest

1. § 258 Abs. 2 InsO ermöglicht, für nicht fällige Masseansprüche anstelle einer Sicherheitsleistung einen Finanzplan vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Sozialplanansprüche. 2. § 258 Abs. 2 InsO weist die Möglichkeit, einen Finanzplan zu erstellen, nicht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Nicht er, sondern das Insolvenzgericht hat daher zu prüfen, ob dem Insolvenzgericht vorgelegte Unterlagen die an einen Finanzplan i. S. d. § 258 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen erfüllen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1222/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-19

Aktenzeichen: 13 Sa 1222/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0319.13SA1222.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 60 InsO; § 258 Abs. 2 InsO

Leitsätze

  1. § 258 Abs. 2 InsO ermöglicht, für nicht fällige Masseansprüche anstelle einer Sicherheitsleistung einen Finanzplan vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Sozialplanansprüche.

  2. § 258 Abs. 2 InsO weist die Möglichkeit, einen Finanzplan zu erstellen, nicht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Nicht er, sondern das Insolvenzgericht hat daher zu prüfen, ob dem Insolvenzgericht vorgelegte Unterlagen die an einen Finanzplan i. S. d. § 258 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen erfüllen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2014 - 6 Ca 4404/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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