4 TaBVGa 6/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-05, 4 TaBVGa 6/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-05, 4 TaBVGa 6/15
4 TaBVGa 6/15Arbeitsgericht05.08.2015
Regest
Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts hiermit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats. Aus diesem Grund ist der Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 3 BetrVG) bzw. der Gesamtbetriebsausschuss zu einem rechtswirksamen Handeln für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nicht originär legitimiert; es bedarf vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBVGa 6/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-05
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 6/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0805.4TABVGA6.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 27 Abs. 2, 51 BetrVG
Leitsätze
Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts hiermit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats. Aus diesem Grund ist der Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 3 BetrVG) bzw. der Gesamtbetriebsausschuss zu einem rechtswirksamen Handeln für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nicht originär legitimiert; es bedarf vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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