12 TaBV 37/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-12, 12 TaBV 37/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-12, 12 TaBV 37/15
12 TaBV 37/15Arbeitsgericht12.08.2015
Regest
1.Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. 2.Tarifliche Regelung, welche gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, juris).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 37/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-12
Aktenzeichen: 12 TaBV 37/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0812.12TABV37.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
1.Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.
2.Tarifliche Regelung, welche gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, juris).
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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