Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-12, 12 TaBV 37/15

12 TaBV 37/15Arbeitsgericht12.08.2015

Regest

1.Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. 2.Tarifliche Regelung, welche gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, juris).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 37/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-12

Aktenzeichen: 12 TaBV 37/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0812.12TABV37.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

1.Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.

2.Tarifliche Regelung, welche gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, juris).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.