Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-14, 10 Sa 263/15

10 Sa 263/15Arbeitsgericht14.08.2015

Regest

Vereinbart der unter das Landespersonalvertretungsgesetz fallende Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Kombination aus einer Zweckbefristung und einer kalendermäßigen Befristung, obgleich er den Personalrat zuvor nur über die beabsichtigte kalendermäßige Befristung unterrichtet hat, so ist die Zweckbefristung unwirksam. Die Wirksamkeit der kalendermäßigen Befristung berührt dies angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur rechtlichen Selbständigkeit der in einer Doppelbefristung enthaltenen Abreden (vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 -, juris, Rn. 17, n.w.N.) jedoch nicht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 263/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-14

Aktenzeichen: 10 Sa 263/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0814.10SA263.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 14 TzBfG, § 66 Abs. 1 LPVG NW, § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW

Leitsätze

Vereinbart der unter das Landespersonalvertretungsgesetz fallende Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Kombination aus einer Zweckbefristung und einer kalendermäßigen Befristung, obgleich er den Personalrat zuvor nur über die beabsichtigte kalendermäßige Befristung unterrichtet hat, so ist die Zweckbefristung unwirksam. Die Wirksamkeit der kalendermäßigen Befristung berührt dies angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur rechtlichen Selbständigkeit der in einer Doppelbefristung enthaltenen Abreden (vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 -, juris, Rn. 17, n.w.N.) jedoch nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2015 - 4 Ca 5574/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

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