Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-09-16, 12 Sa 630/15

12 Sa 630/15Arbeitsgericht16.09.2015

Regest

1.Gestattet ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern auf seine Kosten privat zu telefonieren, bezieht sich diese Erlaubnis auch ohne ausdrückliche Einschränkung nicht darauf, auf Kosten des Arbeitgebers bei einer Gewinnspielhotline (hier: "Das geheimnisvolle Geräusch") anzurufen. 2.Trotz der gegebenen Pflichtverletzung war aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung die alleine noch streitige fristlose Kündigung unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 630/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-16

Aktenzeichen: 12 Sa 630/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0916.12SA630.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB

Leitsätze

1.Gestattet ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern auf seine Kosten privat zu telefonieren, bezieht sich diese Erlaubnis auch ohne ausdrückliche Einschränkung nicht darauf, auf Kosten des Arbeitgebers bei einer Gewinnspielhotline (hier: "Das geheimnisvolle Geräusch") anzurufen.

2.Trotz der gegebenen Pflichtverletzung war aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung die alleine noch streitige fristlose Kündigung unwirksam.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.05.2015 - 3 Ca 393/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten erster Instanz der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40% auferlegt werden.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.Die Revision wird nicht zugelassen.

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