4 BVL 1/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-12-09, 4 BVL 1/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-12-09, 4 BVL 1/15
4 BVL 1/15Arbeitsgericht09.12.2015
Regest
1) Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW v. 04.05.2012 (BAnz AT 23.11.2012 B9). 2) Gegenstand des Verfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 98 ArbGG nF ist u. a. die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG. Die Frage, wann die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung endet, kann in diesem besonders ausgestalteten Verfahren nicht Streitgegenstand sein.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 BVL 1/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-09
Aktenzeichen: 4 BVL 1/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1209.4BVL1.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG (idF v. 31.10.2006 - gültig bis 15.08.2014)
Leitsätze
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Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW v. 04.05.2012 (BAnz AT 23.11.2012 B9).
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Gegenstand des Verfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 98 ArbGG nF ist u. a. die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG. Die Frage, wann die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung endet, kann in diesem besonders ausgestalteten Verfahren nicht Streitgegenstand sein.
Tenor
I.Unter Zurückweisung des Hauptantrags der Antragsteller wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 05.11.2012 betreffend den zwischen dem DEGHOGA Landesverband NRW e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2012 - BAnzAT 23.11.2012 B 9 - wirksam war.
II.Der Hilfsantrag des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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