12 Sa 1051/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-10, 12 Sa 1051/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-10, 12 Sa 1051/15
12 Sa 1051/15Arbeitsgericht10.02.2016
Regest
1.Die Sonderzahlung gemäß § 10 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW ist kein Entgelt für die in einem Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit und steht in keinem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers. 2.Da die Sonderzahlung aus diesem Grund erst am Stichtag 01. Dezember entsteht, handelt es sich bei der Sonderzahlung eines Jahres insgesamt und nicht nur anteilig (hier: 2/12) um eine Neumasseverbindlichkeit, wenn die Masseunzulänglichkeit vor dem Stichtag (hier: 31.10.2014) angezeigt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1051/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-10
Aktenzeichen: 12 Sa 1051/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0210.12SA1051.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 55, 179, 180, 209, 210 InsO; §§ 10, 15 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW
Leitsätze
1.Die Sonderzahlung gemäß § 10 des Manteltarifvertrags der obst- gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW ist kein Entgelt für die in einem Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit und steht in keinem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers.
2.Da die Sonderzahlung aus diesem Grund erst am Stichtag 01. Dezember entsteht, handelt es sich bei der Sonderzahlung eines Jahres insgesamt und nicht nur anteilig (hier: 2/12) um eine Neumasseverbindlichkeit, wenn die Masseunzulänglichkeit vor dem Stichtag (hier: 31.10.2014) angezeigt wird.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.08.2015 - 3 Ca 2646/15 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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