4 TaBV 8/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-26, 4 TaBV 8/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-26, 4 TaBV 8/16
4 TaBV 8/16Arbeitsgericht26.02.2016
Regest
Das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses i. S. v. § 109 Satz 1 BetrVG bedarf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung dieses Gremiums. Fehlt sie, ist die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 8/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-26
Aktenzeichen: 4 TaBV 8/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0226.4TABV8.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 106, 109 BetrVG, § 100 ArbGG
Leitsätze
Das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses i. S. v. § 109 Satz 1 BetrVG bedarf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung dieses Gremiums. Fehlt sie, ist die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2015 - 11 BV 306/15 - wird zurückgewiesen.
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