Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-03-01, 2 Ta 79/16

2 Ta 79/16Arbeitsgericht01.03.2016

Regest

Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift gem. § 120 a Abs. 2 ZPO setzt keine grobe Nachlässigkeit oder Absicht voraus. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 79/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-01

Aktenzeichen: 2 Ta 79/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0301.2TA79.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 120 a abs. 2 ZPO

Leitsätze

Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift gem. § 120 a Abs. 2 ZPO setzt keine grobe Nachlässigkeit oder Absicht voraus. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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