2 Ta 79/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-03-01, 2 Ta 79/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-03-01, 2 Ta 79/16
2 Ta 79/16Arbeitsgericht01.03.2016
Regest
Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift gem. § 120 a Abs. 2 ZPO setzt keine grobe Nachlässigkeit oder Absicht voraus. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 79/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-01
Aktenzeichen: 2 Ta 79/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0301.2TA79.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 120 a abs. 2 ZPO
Leitsätze
Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift gem. § 120 a Abs. 2 ZPO setzt keine grobe Nachlässigkeit oder Absicht voraus. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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