Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-04-20, 4 TaBV 70/15

4 TaBV 70/15Arbeitsgericht20.04.2016

Regest

1. Wird in einem Betrieb neben dem Hauptzweck (Vertrieb) außerdem Forschung und Entwicklung (F&E) betrieben, so kann dar Wegfall des F&E-Bereichs eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks i. S. v. § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG darstellen. 2. Eine grundlegende Änderung wird jedenfalls indiziert, wenn die Anzahl der vom Wegfall des F&E-Bereichs betroffenen Arbeitnehmer die Zahlen und Prozentwerte des § 17 KSchG erreicht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 70/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-20

Aktenzeichen: 4 TaBV 70/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0420.4TABV70.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 111 S. 3 Nr. 1 und 4, 112, 112 a BetrVG

Leitsätze

  1. Wird in einem Betrieb neben dem Hauptzweck (Vertrieb) außerdem Forschung und Entwicklung (F&E) betrieben, so kann dar Wegfall des F&E-Bereichs eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks i. S. v. § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG darstellen.

  2. Eine grundlegende Änderung wird jedenfalls indiziert, wenn die Anzahl der vom Wegfall des F&E-Bereichs betroffenen Arbeitnehmer die Zahlen und Prozentwerte des § 17 KSchG erreicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 - 15 BV 2/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.12.2014 unwirksam ist und die Schließung des QT-Teams und des Field-Testings und die Entlassung von acht in diesen Bereichen beschäftigten Mitarbeitern gemäß § 112 BetrVG sozialplanpflichtig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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