Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-05-02, 9 Sa 29/16

9 Sa 29/16Arbeitsgericht02.05.2016

Regest

1) Der Arbeitgeber, der auf die Bundesagentur nach § 115 SGB X übergegangene Lohnansprüche nicht erfüllt, behält nicht Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes im Sinne des § 266 a Abs. 3 StGB ein. Er erfüllt damit nur eine eigene gegenüber der Bundesagentur bestehende Pflicht nicht. 2) Wird der Bescheid über die Bewilligung vom Arbeitslosengeld nachträglich wieder aufgehoben, entfällt der ursprünglich eingetretene gesetzliche Anspruchsübergang nach § 115 SGB X nicht "automatisch". Es ist eine Rückabtretung erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 29/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-02

Aktenzeichen: 9 Sa 29/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0502.9SA29.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 115 SGB X; § 823 Abs. 2 GBG i. V. m- § 266 a Abs. 3 StGB; § 266 a Abs. 3 StGB

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber, der auf die Bundesagentur nach § 115 SGB X übergegangene Lohnansprüche nicht erfüllt, behält nicht Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes im Sinne des § 266 a Abs. 3 StGB ein. Er erfüllt damit nur eine eigene gegenüber der Bundesagentur bestehende Pflicht nicht.

  2. Wird der Bescheid über die Bewilligung vom Arbeitslosengeld nachträglich wieder aufgehoben, entfällt der ursprünglich eingetretene gesetzliche Anspruchsübergang nach § 115 SGB X nicht "automatisch". Es ist eine Rückabtretung erforderlich.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.2015, AZ 3 Ca 804/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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