14 Sa 82/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-05-10, 14 Sa 82/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-05-10, 14 Sa 82/16
14 Sa 82/16Arbeitsgericht10.05.2016
Regest
1.Ein Privathaushalt stellt unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer keinen Betrieb im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar. 2.Die Herausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten aus dem allgemeinen Schutz des KSchG verletzt diese weder in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, noch stellt sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 82/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-10
Aktenzeichen: 14 Sa 82/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0510.14SA82.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, §§ 1 Abs.1, 23 Abs. 1 KSchG
Leitsätze
1.Ein Privathaushalt stellt unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer keinen Betrieb im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar.
2.Die Herausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten aus dem allgemeinen Schutz des KSchG verletzt diese weder in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, noch stellt sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Essen vom 17.12.2015 - 1 Ca 2808/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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