Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-05-11, 12 Sa 1151/15

12 Sa 1151/15Arbeitsgericht11.05.2016

Regest

1.Einzelfall der Feststellung des formwirksamen Zustandekommens eine Tarifvertrags - hier: Wahrung der Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG 2.Zur wirksamen Ablösung des Entgeltrahmentarifvertrags für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010 durch den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 (im Anschluss an LAG Düsseldorf 12.02.2016 - 6 Sa 1055/15) 3.Einzelfall einer hilfsweise begehrten höheren Eingruppierung in den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 Parallelverfahren: LAG Düsseldorf 11.05.2016 - 12 Sa 1152/15

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1151/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-11

Aktenzeichen: 12 Sa 1151/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0511.12SA1151.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 126 BGB; § 1 Abs. 2 TVG; §§ 256, 286, 293 ZPO; Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010; Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unterneh- men der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015

Leitsätze

1.Einzelfall der Feststellung des formwirksamen Zustandekommens eine Tarifvertrags - hier: Wahrung der Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG

2.Zur wirksamen Ablösung des Entgeltrahmentarifvertrags für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010 durch den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 (im Anschluss an LAG Düsseldorf 12.02.2016 - 6 Sa 1055/15)

3.Einzelfall einer hilfsweise begehrten höheren Eingruppierung in den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015

Parallelverfahren: LAG Düsseldorf 11.05.2016 - 12 Sa 1152/15

Tenor

1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 27.08.2015 - 1 Ca 661/15 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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