Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-05-12, 5 Ta 201/16

5 Ta 201/16Arbeitsgericht12.05.2016

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Ta 201/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: 5 Ta 201/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0512.5TA201.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerpartei gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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