Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-09, 5 Ta 307/16

5 Ta 307/16Arbeitsgericht09.06.2016

Regest

Zu den Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO wegen unterbliebener Mitteilung einer Anschriftenänderung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Ta 307/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: 5 Ta 307/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0609.5TA307.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO wegen unterbliebener Mitteilung einer Anschriftenänderung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.03 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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