Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-10, 10 Sa 614/15

10 Sa 614/15Arbeitsgericht10.06.2016

Regest

Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht verlangen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich. Das gilt auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt werden. Von der Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB ist auszugehen, wenn der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruht (wie LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, juris).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 614/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-10

Aktenzeichen: 10 Sa 614/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0610.10SA614.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 767 ZPO; § 275 BGB

Leitsätze

Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht verlangen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich. Das gilt auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt werden. Von der Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB ist auszugehen, wenn der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruht (wie LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, juris).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 - 7 Ca 1184/15 - abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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